Im Zivilrecht ist die Frage längst entschieden:
Der Unterhaltspflichtige muss zum eigenen Familienunterhalt nur soviel beitragen, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Nettoeinkommen der Ehegatten entspricht (BGH
XII ZR 69/01, Ziff. 2 dd,
FamRZ 2004, 443ff, 445). Daher hat das unterhaltspflichtige Kind auch Auskunft über die Einkünfte seines Ehegatten zu machen, soweit diese erforderlich ist, um dessen Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können (BGH,
XII ZR 229/00,
FamRZ 2003, 1836ff, 1838 Ziff. 2.c.bb). .
Das ist auch ratsam, weil
1. für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtige darlegungsbelastet ist (BG:
XII ZR 218/01, FamRZ 2004, 798 Ziff. 3f)
und
2. alle Geldmittel des unterhaltspflichtigen Kindes voll für den EU einzusetzen sind, wenn der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist (Einkommen = doppelter Selbstbehalt / letzte Einkommensgruppe DT), dass das Kind bereits daraus angemessen unterhalten wird (BGH:
XII ZR 122/00,
FamRZ 2004, 366;
XII ZR 218/01 m.V. a. XII ZR 244/00,
FamRZ 2004, 370, Ziff. 4 b cc m.W.v.).
Fazit: keine Auskunft über den Ehegatten = kein Beweis über die eingeschränkte Leistungsfähigkeit = leistungsfähig in Höhe der gesamten Geldeinkünfte!
Also, was habe ich davon, wenn ich die Auskunft über meinen Ehegatten verweigere?